Satzung

für den gemeinnützigen Verein
TuS Koppenstein Gemünden e.V. 1910

§ 1
Name, Sitz und Zweck

Der am 5.November 1910 gegründete und am 15.07.1950 neukonstituierte Verein führt den Namen „TuS Koppenstein Gemünden e.V. 1910“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein TuS Koppenstein Gemünden hat seinen Sitz in 55490 Gemünden. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
Ein weiterer Zweck ist die Förderung des Chorgesangs.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. bei Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.

§2
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig

§ 4
Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht von Beiträgen befreit.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch Lastschriftverfahren eingezogen.
Näheres ist in der Beitragsordnung geregelt.

§5
Ordnungsmaßnahmen

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

§ 6
Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme §2 und gegen den Vereinsausschluss (§5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vereinsorgane

Die Organe des Vereins
die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirchberg und durch Aushang im Vereinskasten.
Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, oder wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 9
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Jugendleiter
dem 1. Beisitzer
dem 2. Beisitzer
dem 3. Beisitzer
dem 4. Beisitzer
dem 5. Beisitzer
dem 6. Beisitzer

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer kann auch kürzer oder länger bemessen sein.
In den ungeraden Kalenderjahren werden gewählt:
Der 1. Vorsitzende, der Schriftführer 1. Beisitzer, 3. Beisitzer und 5. Beisitzer
In den geraden Kalenderjahren werden gewählt:
Der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Jugendleiter, 2. Beisitzer, der 4 Beisitzer und der 6. Beisitzer

Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes durch eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder abwählen.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Einberufungsfrist beträgt 3 Tage.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitteilt werden.

§10
Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 11
Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 12
Protokollierung der Beschlüsse

Die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen müssen mindestens das Datum, die Zahl der Anwesenten, die Anträge und Beschlüsse der Versammlung enthalten
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und zu verwahren

§ 13
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand einstimmig beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde 55490 Gemünden, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Gemünden, 26.06.2021

2. Vorsitzender Stephan Fey

Schriftführer Rüdiger Druschke

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